Die Richtwerte der einzelnen Behandlungsangebote orientieren sich am Rahmen der von den Kostenträgern vorgegebenen Behandlungszeiträume und am Krankheitsbild und den Krankheitsfolgen des Patienten. Patienten mit der ersten stationären Entwöhnungsbehandlung werden in der Regel 19-22 Wochen behandelt, eine anschließend angezeigte, integrierte Adaptionsbehandlung kann bis zu zwölf Wochen dauern. Bei Rückfallbehandlungen und der Cannabisbehandlung beträgt die Behandlungsrichtzeit 12-16 Wochen. Beim tagesklinischen Behandlungsmodul ist je nach Voraussetzungen eine 12-22-wöchige Behandlungszeit vorgesehen. Die modulare Kombinationsbehandlung ist mit einer Gesamtbehandlungsdauer von ambulanten und stationären Phasen mit insgesamt 52 veranschlagt, die Aufteilung zwischen den ambulanten und stationären Modulen orientiert sich am individuellen Rehabilitationsbedarf. Das Behandlungsangebot Psychose und Sucht bewegt sich auf der Grundlage „Empfehlungsvereinbarung RPK“ im Rahmen von bis zu 12 Monaten. Eine substitutionsgestützte Behandlung kann in den unterschiedlichen Therapieangeboten bei entsprechender Indikation in Anspruch genommen werden, die Behandlungszeiten ändern sich dadurch regelhaft nicht. Die Behandlungsdauer der Therapie auf dem Bauernhof beläuft sich nach max. 3-monatiger stationärer Clearingsphase auf längstens 9 Monate. Die ambulante Weiterbehandlung ist mit max. 6 Monaten und 20 Einheiten entsprechend den Vorgaben zu ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen konzipiert.
Stellt sich bei einer begonnenen Behandlung im Laufe der ersten Behandlungswochen heraus, dass ein Angebotswechsel erforderlich ist, so ist dieser Wechsel unter der Prämisse der optimalen Teilhabeförderung möglich. Hierbei kann der neu gewählte Behandlungsrahmen ggfs. verkürzt bzw. ergänzt werden.
Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Voraussetzungen im sozialen Umfeld, die zu Beginn der Behandlung bestanden, sich verändert haben oder sich im Rahmen des Therapieprozesses durch Gründe, die in der Person des Patienten liegen, die Notwendigkeit für einen Angebotswechsel ergeben.
Mögliche Wechsel der Behandlungsformen werden beim zuständigen Kosten- bzw. Leistungsträger beantragt und erfolgen nur mit dessen Zustimmung.